Die Satzung des „Fördervereins Tierparkfreunde” Chemnitz e. V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tierparkfreunde Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz / Sachsen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr bis 31.12.2007.

§ 2   Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein Tierparkfreunde Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierpark Chemnitz sowie seiner angegliederten Einrichtungen, auf der Grundlage der entsprechenden Konzeptionen des Tierparks, insbesondere in Hinblick auf eine hohe tiergärtnerische Qualität, Artenschutz sowie Information der Bevölkerung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die Unterstützung des Tierparks in jeglicher Form verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer den Verein und seinen Zweck unterstützt und die Satzung anerkennt.
  2. Der Verein umfasst an natürlichen Mitgliedern:
    • ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr
    • Jungmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  3. Jede natürliche Person kann ihren Beitritt durch schriftliche Beitrittserklärung bei dem Verein beantragen. Jugendliche haben dazu die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
  4. Juristische Personen können ebenfalls unter den Voraussetzungen nach Ziff. (1) die Aufnahme in den Verein durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragen.
  5. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer und/oder Mitglieder in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
  7. Der Verein kann auf Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages natürliche und juristische Personen durch Entscheidung des Vorstandes als Fördermitglieder aufnehmen.
  8. Der Verein kann bei anderen Vereinen Mitglied werden oder sich an anderen Vereinen, Gesellschaften oder Unternehmen beteiligen, wenn es der Erreichung und/oder Durchsetzung der satzungsgemäßen Zwecke dienlich und förderlich ist.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet:
    1. durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    2. durch Ausschluss durch den Vorstand:
      • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens des Vereins;
      • bei Nichtbefolgen satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen
      • bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung; (Bei nachträglicher Beitragszahlung binnen sechs Wochen nach Erhalt der Ausschlusserklärung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.)
    3. durch den Tod des Mitglieds.
  2. die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet:
    1. durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;
    2. durch Ausschluss durch den Vorstand,
      • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens des Vereins;
      • bei Nichtbefolgen satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen;
      • bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung; (Bei nachträglicher Beitragszahlung binnen sechs Wochen nach Erhalt der Ausschlusserklärung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.)
    3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung desselben mangels Masse, Löschung aus dem Handelsregister oder dauerhafter Einstellung der Geschäftstätigkeit.
  3. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet:
    1. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
    2. durch Ausschluss durch den Vorstand
      • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
      • bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens des Vereins;
      • bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung; (Bei nachträglicher Beitragszahlung binnen sechs Wochen nach Erhalt der Ausschlusserklärung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.)
    3. durch den Tod des Fördermitglieds bzw. bei juristischen Personen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung desselben mangels Masse, Löschung aus dem Handelsregister oder dauerhafter Einstellung der Geschäftstätigkeit.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
  5. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand auf den Widerspruch hin dem Ausschluss nicht ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von einem Ausschluss wegen Beitragsrückständen absehen und die Mitgliedschaft für ruhend und damit beitragsfrei erklären.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Tierparks Chemnitz aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereines zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht.
  3. Jedes Mitglied hat einen jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich oder in zwei halbjährlich fälligen Raten entrichtet werden.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 6   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7   Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder
    5. die Aufnahme von Fördermitgliedern sowie die Höhe des jährlichen Förderbetrages.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und mindestens drei, höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, wovon eines zum Schatzmeister gewählt wird.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederver- sammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich Dritter bedienen.
  6. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Verstandes zu unterschreiben.

§ 8   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 5, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Widerspruch bei Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, mit Ausnahme der Förderbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie zur Beschlussfassung vorgelegten Anträge ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Mitglieder sowie die Tierparkleitung erhalten eine Kopie des Protokolls.

§ 9   Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderem Grunde, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierpark Chemnitz, ersatzweise an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.